Freitag, 26. Juni 2015

Austrittsrecht aus der Europäischen Union


Bis zum Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993, 
das ich namens Manfred Brunners erstritten habe, wurde das Austrittsrecht aus der Europäischen Gemeinschaft abgelehnt. Die Integration galt als unumkehrbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat das 
Austrittsrecht klargestellt. Es beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der ständigen Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in einer völkerrechtlichen Organisation (BVerfGE 89, 155 (190)) 1).
Das ist die Union, 
obwohl sie eine supranationale Vereinigung sui generis sein will. 

Das deutsche höchste Gericht hat gegen 
den Europäischen Gerichtshof die Souveränität der Völker zur Geltung gebracht und im Austrittsrecht ein unverzichtbares Prinzip der Souveränität erkannt.
Nur die Völker unmittelbar können ihre Souveränität aufgeben und durch eine neue Verfassungsgebung ein neues Volk und einen neuen Staat bilden, den Unionsstaat. 
Die Vertreter der Völker haben diese Befugnis nicht.

Alle Völker, die diesen Schritt gehen 
wollen, in Deutschland auch die Völker der Länder,
weil diese souverän sind, müssten dahingehende Volksentscheide beschließen und dann gemeinsam mit den anderen Völkern das neue Verfassungsgesetz beschließen, das den Unionsstaat begründet.

Das 
Bundesverfassungsgericht hat das endlich im Lissabon-Urteil, ebenfalls auf Grund meines Vortrages in der Verfassungsbeschwerde namens Peter Gauweiler, klargestellt. Es spricht von der „umkehrbaren Selbstbindung“ durch die Mitgliedschaft.
Aber der Lissabon-Vertrag hat das Austrittsrecht auch explizit im Art. 50 EUV geregelt und nähere Verfahrensvorschriften getroffen. Diese dienen der vertraglichen Auseinander- setzung, können aber den Austritt nicht verhindern.

In Österreich war, der Rechtserkenntnis des deutschen Verfassungsgerichts folgend, das Austrittsrecht von den staatlichen Organen anerkannt und in einem Volksbegehren
vom Jahre 2000 zur Geltung gebracht. Darum geht es auch jetzt wieder, nachdem der Verfassungsgerichtshof 2009 im Verfassungsprozeß auf Grund der Verfassungsklage gegen den Vertrag von Lissabon und mittelbar gegen die Mitgliedschaft Österreichs in der
Europäischen Union, die ich verfaßt hatte, mit kurzer und in keiner Weise überzeugender Begründung ein subjektives Recht der Verfassungskläger, die Verletzung der Bundes-Verfassungsgesetze durch den Vertrag und die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union zur Geltung zu bringen 2), zurückgewiesen hat.




1)
Bestätigt in BVerfGE 99, 145 (158); 123, 267, Abs. 242, 233, 299, 329 f., 333, 335, 339, 343; BVerwGE 110, 363 (366)); K. A. Schachtschneider, 
Die Souveränität Deutschlands, S. 165 ff.; grundlegend ders., Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2134/92) gegen das Zustimmungsgesetz
zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, vom 18. Dezember 1992 mit Schriftsätzen vom 29. März 1993 und vom 22. Juni 1993, S. 131; ders., Die Staatlichkeit der Europäischen Gemeinschaft, in: M. Vollkommer (Hrsg.), Auf dem Weg in ein vereintes
Europa, Atzelsberger Gespräche, 1992, S. 81 ff., 88 ff.; u.ö.

2) Die Verfassungsklage vom 3. Oktober 2008 ist in meiner Home-Page: www.KASchachtschneider.de unter Downloads veröffentlicht. Sie wird im Folgenden als „Verfassungsklage“ zitiert.



von Karl Albrecht Schachtschneider

Geb. am 11. Juli 1940 in Hütten/Pommern; Altsprachliches Abitur in Berlin 1960; Studium der
Rechte in Berlin, Bonn und Tübingen; 1964 Erstes, 1969 Zweites Juristisches Staatsexamen in Berlin; 1969 Promotion zum Dr. jur. an der Freien Universität Berlin; 1986 Habilitation für das Staats-, Verwaltungs- und das private und öffentliche Wirtschaftsrecht durch den Fachbereich Rechtswissenschaft I, Hamburg. Von 1969 bis 1980 leitete er als praktizierender Rechtsanwalt eine Wirtschaftskanzlei in Berlin und wirkte von 1972-78 als Professor für Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, von 1978-89 als Universitätsprofessor für Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg, und von 1989-2006 als Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen