Montag, 25. Mai 2015

#2 Juristische Durchsetzung des Frauenbildes (im NS)

Die deutsche Frau und ihre Rolle im Nationalsozialismus 

#2. 
Juristische Durchsetzung des Frauenbildes (im NS)

#1. Das nationalsozialistische Frauenbild


Zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Frauenpolitik setzte das Regime im Dritten Reich auf positive Anreize, welche die deutschen Frauen zu mehr Gebärfreudigkeit ermuntern sollten.
Daher führten sie am 1. Juni 1933 das so genannte Ehestandsdarlehen ein, das Eheschließungen fördern und damit zu einem Geburtenanstieg führen sollte. Dieses
Ehestandsdarlehen wurde im Zusammenhang mit dem “Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit” eingeführt, das darauf abzielte, Frauen von der Erwerbsfähigkeit zu lösen, damit arbeitslose Männer die zuvor von Frauen ausgeführten Arbeiten übernehmen konnten.
Im Wahlkampf hatten die Nationalsozialisten den Frauen zwar die Erwerbstätigkeit zugesichert, lehnten sie jedoch inoffiziell ab. Daher setzte das Ehestandsdarlehen voraus, dass die Frau bei einer Eheschließung ihre Erwerbstätigkeit aufgab und keine Tätigkeit ausübte, solange der Ehemann dazu in der Lage war, “Voraussetzung für die Bewilligung des Ehestandsdarlehens ist: […] dass die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin spätestens im Zeitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bereits aufgegeben hat.” [5]
Damit wurde die Frau indirekt dazu aufgefordert, als Ehefrau keine Arbeit zu haben, sondern sich um die Familie zu kümmern. Außerdem reduzierte sich die Zurückzahlung des Darlehens pro Kind um 25 %. Somit musste ein Ehepaar mit vier Kindern dem deutschen Staat das Darlehen nicht zurückzahlen.
Hinzu kamen auch Maßnahmen wie Wohlfahrten für kinderreiche Familien, staatliche Kinderbeihilfen sowie Errichtungen von einigen Nachwuchsorganisationen. Hingegen erhöhten sich die Steuern für Ehepaare ohne Kinder. All diese Vergünstigungen für Eltern und Benachteiligungen für kinderlose Paare animierten zum Kinderreichtum im Dritten Reich.
Aber auch andere Gesetze bestimmten über das Leben der deutschen Frau im Nationalsozialismus. Den Frauen wurde das passive Wahlrecht abgesprochen, Frauen wurden nicht mehr zu Justizberufen zugelassen, ab 1934 durften Ärztinnen keine Praxen mehr eröffnen und der Frauenanteil an Universitäten durfte nur noch 10 % aller Studenten betragen. Dazu kam, dass der Ehemann in der Ehe alle Entscheidungen treffen durfte. Nach § 1343 des Bürgerlichen Gesetzbuches war er derjenige, der die Ehefrau dazu zwingen konnte, ihren Beruf aufzugeben, oder der bestimmen konnte, an welchem Ort das Ehepaar lebte. Weiter konnte er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen, wenn sich herausstellte, dass sie unfruchtbar war oder sich weigerte, Kinder zu bekommen.
All diese Gesetzgebungen zeigen, dass die nationalsozialistische Regierung alles daran setzte, die Geburtenrate in Deutschland zu fördern. Aus diesem Grund sollten die Frauen ihr Leben danach ausrichten, möglichst viele Kinder zu bekommen und dem Dritten Reich zu dienen. Frauen, die Kinder abtreiben ließen, wurden hart bestraft und konnten gegebenenfalls die Todesstrafe erhalten. Auch Frauen, die Mittel zu Abtreibungen weitergaben, wurden bestraft, da sie “wertvolles Erbgut” zerstörten.
“Erbgesunde deutsche Frauen” durften im Dritten Reich ihre Kinder nicht abtreiben, andere Frauen jedoch, die als “rassisch minderwertig” betrachtet wurden, weil sie beispielsweise an einer Behinderung litten, einer anderen Religion angehörten oder nicht mit der Politik der Nationalsozialisten einverstanden waren, wurden oft dazu gedrängt und gezwungen, ihre Kinder abtreiben zu lassen, und wurden sterilisiert. So sollte gesichert werden, dass die deutsche Frau mit dem “gesunden und guten Blut” den Nachwuchs auf die Welt brachte, während die anderen als “entartet” angesehenen Frauen davon abgehalten wurden, Kinder auf die Welt zu bringen.
In diesem Zusammenhang begannen die Nationalsozialisten auch ab 1937, sowohl einen Abstammungsnachweis als auch ein amtsärztliches Eheeignungszeugnis bei Antrag auf eine Ehestandsdarlehen zu verlangen, die kontrollieren sollten, ob das zukünftige Ehepaar “erbgesund” sei. Zudem konnten die Nationalsozialisten auf diesem Weg bereits die Menschen aufspüren, die sie später in Konzentrationslager zu bringen beabsichtigten. Der Rassewahn mit den Ariern als höchste Rasse bestimmte im Dritten Reich die betriebene Bevölkerungspolitik.
Obwohl sich die NSDAP eigentlich als Männerpartei verstand und kaum Frauen als Mitglieder aufgenommen wurden, sollten Frauen in anderen Organisationen, die der NSDAP angegliedert waren, erfasst werden. Auf diese Weise gehörten 1939 12 Millionen Frauen einem der NS-Verbände an, wie dem “Bund Deutscher Mädel” oder der “NS-Frauenschaft”. Dort wurden die Mädchen zu guten deutschen Müttern erzogen und ihnen wurden die wichtigsten Aufgaben beigebracht, die sie später als Ehefrau und Mutter benötigten. In den Verbänden für erwachsene Frauen wurden Kurse mit Frauenthemen angeboten und dort organisierte man karitative Dinge wie das Winterhilfswerk und die NS-Volkswohlfahrt.
Zweck dieser Organisationen war es, die deutschen Frauen in den Nationalsozialismus einzugliedern und ihnen seine Prinzipien näher zu bringen, so dass sie “gute deutsche Frauen” wurden.
Während die Frauen aus dem Berufsleben und dem Studium verdrängt wurden, führte man 1938 das Pflichtjahr für Mädchen zwischen 14 und 25 Jahren ein. In diesem Pflichtjahr mussten sie ein Jahr lang in der Land- oder Hauswirtschaft arbeiten, nachdem sie von der Schule abgegangen waren. So konnte sich das Dritte Reich der Arbeitskraft der Mädchen und jungen Frauen zunutze machen.
[5] §1, Absatz 1b), Reichsgesetzblatt 1933, Teil 1, Nr.60.

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